Satzung

Satzung „Essbare Stadt e. V.“ (in der geänderten Fassung vom 22. September 2021)

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Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Essbare Stadt e. V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Er hat seinen Sitz in Kassel, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
(4) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Vereinszwecke

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, die Förderung von Kunst und Kultur und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Pflanzenzucht, des traditionellen Brauchtums, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke und die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein Essbare Stadt verbessert unabhängig und parteipolitisch neutral den lokalen Selbstversorgungsanteil mit pflanzlichen Erzeugnissen, Saatgut- und Sortenerhaltung und die Entwicklung
lokal angepasster Sorten, sowie die Anpassungsfähigkeit der Stadt Kassel und ihres Umlandes an sich verändernde globale Bedingungen wie Klimawandel und Ölfördermaximum.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anreicherung der Stadt Kassel und ihres Umlandes mit Fruchtgehölzen, die Erschließung von Flächen für eine nachhaltige Nutzpflanzenproduktion und die Entwicklung von Nutzungsstrukturen für Pflege, Ernte und Verteilung, die Vermittlung von gartenbaulichen und Erzeugnis
verarbeitenden Kulturtechniken und den Austausch kulturellen Wissens mit und in internationalen Gemeinschaftsgärten, durch Austausch und Kooperation mit Stadtverwaltung, Universitäten und weiteren relevanten Institutionen, durch
weitreichende Netzwerkarbeit zur Erweiterung des Wissens- und Kompetenzpools, durch öffentliche Kultur- Bildungs-und Teilnahmeangebote wie z.B. Ausstellungen, Vorträge, Erntedankfeste, Saatgut- und Pflanzentauschbörsen und  Workshops, durch Eigenarbeit der Mitglieder sowie durch das Einwerben von Spenden und Fördermitteln.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von konkreten oder pauschalen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale. Der Vorstand kann seine Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsentscheidung. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

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Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jeder mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
(3) Ein Ausschluss erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (4) Ein Ausschluss kann von einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden. (5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind an der Willensbildung der Vereins beteiligt.
(2) Sie unterstützen die Ziele des Vereins durch Planung der „essbaren Stadt“, durch Anpflanzungen, Pflege und Ernte.
Bei der Ernteverteilung sind Alleinerziehende, bedürftige Familien und einkommensschwache Personen zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

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Organe

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

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Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert, oder wenn eine Gruppe von mehr als 4 Mitgliedern, die mindestens 20 % der Mitglieder auf sich vereint, deren Einberufung verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
(2) Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(3) Alle Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden /der Vorsitzenden oder Vertreter/innen schriftlich per Post, per Fax oder per e-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen und geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

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Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind alle Aufgaben vorbehalten, die nicht anderen Organen durch Satzung zugewiesen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
a) die Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
b) die Festsetzung der Beiträge,
c) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
f) die Wahl der Rechnungsprüfer,
g) Satzungsänderungen,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
(3) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Punkt (3) auf der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder einen Behandlungspunkt auf die Tagesordnung setzen.
(5) Ausgenommen von der Regelung (4) sind Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
Satzungsänderungen und die Liquidation des Vereins.

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Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister zusammen. Weiterhin können dem Vorstand ein Schriftführer und ein stellvertretender Schatzmeister angehören. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit.
(3) Erfolgt vor Ablauf der Amtszeit keine gültige Neuwahl, so bleibt der Vorstand bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

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Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand hält lokale, regionale und internationale Kontakte zur Verwirklichung der Vereinsziele.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder nach außen.

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Abwahl von Vorstandsmitgliedern

(1) Wird nach § 7 (1) eine Abwahl einer oder mehrerer Mitglieder verlangt, so stellen sich diese auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einer Vertrauensabstimmung.
(2) Spricht sich bei der Abstimmung eine Mehrheit (mehr Abwahlbefürworter als Verbleibbefürworter) gegen einen Verbleib aus, so ist die Abwahl erfolgt.
(3) Eine Neuwahl muss unverzüglich erfolgen.

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Beschlussfassungen im Verein

(1) Beschlüsse im Verein werden mit einfacher Mehrheit der Abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
(2) Jedes Mitglied eines Organs hat eine Stimme.
(3) Wahlen erfolgen öffentlich, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.

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Kassenprüfer / Kassenprüferinnen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei ehrenamtliche Kassenprüfer bzw.
Kassenprüferinnen.
(2) Ihnen obliegt die Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung. Zu diesem Zweck können alle Kassen- und Kontounterlagen und die zugehörigen Belege eingesehen werden. Es ist keine Revision sondern eine Belegprüfung durchzuführen.

 

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Satzungsänderungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn diese form- und fristgerecht angekündigt waren.
(2) Zur Wirksamkeit eines die Satzung ändernden Beschlusses oder der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Wohlfahrtsverband „Der Paritätische Hessen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.